Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsgrundlage

Der Vertrag ist abgeschlossen auf der Grundlage der auf der Vorderseite festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Vertragshändlern als auch im Falle des Direktverkaufs an Unternehmer (§ 14 BGB). Sofern es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann handelt, sind gegebenenfalls die Sonderregelungen zu beachten, die jeweils in den nachfolgenden Vorschriften vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Ständige volle Zahlungsfähigkeit des Käufers wird vom Verkäufer bei Vertragsabschluss vorausgesetzt. Stellt sich nachträglich heraus, dass sie nicht vorhanden ist oder tritt nach Abschluss des Kaufvertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer nach seine Wahl Vorkasse vor Lieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Offene Forderungen des Verkäufers für sonstige Lieferungen oder Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer werden ohne weiteres sofort fällig.

2. Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachungen unserer Vertreter haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Wenn zwischen Abschluss und Lieferung eine Änderung der Werkspreise, Löhne, Frachten und Steuern eintritt, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Dem Besteller wird auf Verlangen ein entsprechender Nachweis geführt. Dies gilt auch, wenn die Ware bei Vertragsabschluss voll bezahlt wird.

4. Verpackung

Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5. Lieferfrist

  1. Die angegebenen Lieferfristen oder Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Diese sind jedoch stets unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich vereinbart werden.

  2. Bei Lieferverzug des Verkäufers hat der Käufer eine angemessene Nachfrist – mindestens vier Wochen – zu setzen. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – Schadensersatz fordern.

  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

  4. Sofern der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, – insbesondere in allen Fällen wie z.B. höhere Gewalt, Produktionseinstellung des Herstellers, Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerungen bei der Beförderung -, die verkaufte Ware nicht oder nicht fristgerecht liefern kann, wird eine vereinbarte Lieferfrist um diesen Zeitraum entsprechend verlängert.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, in bar, als Überweisung oder per Scheck innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

  2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  3. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er den ausstehenden Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an unter Anwendung der gesetzlichen Regelungen entsprechend § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine etwaige Mängelrüge oder sonstige Ansprüche des Käufers berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.

  4. Vertreter sind ohne ausdrückliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Darüber hinaus hat der Käufer, Dritten gegenüber, die diese Pfändung ausgebracht haben, zu informieren, dass hinsichtlich des gepfändeten Gegenstands ein Eigentumsvorbehalt der Firma MANITOU Deutschland GmbH besteht. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Person übergeben wird, die zur Ausführung der Sendung bestimmt ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer im Einzelfall die Frachtkosten trägt.

  2. Falls sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet und der Verkäufer aus diesem Grund die Sendung zurückbehält, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt entsprechend, wenn die Sendung versandbereit ist, aber die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers vorübergehend unmöglich wird. Nach Beseitigung des Hindernisses gemäß Satz 1 oder 2 wird der Verkäufer die Sendung auf Abruf veranlassen. Im Falle des Satzes 1 hat der Käufer die Versandkosten zu tragen.

  3. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert; die Kosten haben in jedem Falle der Käufer zu übernehmen.

9. Entgegennahme der Erfüllung, Zusicherung

  1. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass der Verkäufer für entstandene Mehrkosten für Fracht und Verpackung aufzukommen hat. Letzteres gilt auch dann, wenn der Verkäufer ab seinem Unterlieferanten liefert.

  2. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich als zugesichert angegeben sind.

10. Mängelgewährleistungen

  1. Bei Mängeln stehen dem Käufer die Mängelgewährleistungsrechte zu. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies setzt jedoch voraus, dass der Käufer seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern er Kaufmann ist.

  2. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

  3. Sind der Verkäufer zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

  4. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur noch Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  5. Soweit der Käufer kein Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.

11. Schadensersatzansprüche

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrilässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur: a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Friedrichsdorf. Soweit der Käufer Kaufmann ist, wird Friedrichsdorf ebenfalls als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, wobei es dem Verkäufer vorbehalten bleibt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

13. Sonstiges

  1. Die etwaige Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen soll auf die Gültigkeit ihres sonstigen Inhalts ohne Einfluss sein.

  2. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht und Kollisionsrecht.